Allgemeine Verkaufs- und Lieferungs­bedingungen (AGB)

1.     Geltungsbereich

1.1     Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, nicht aber gegenüber Verbrauchern.

1.2     Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.3.    Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.

2.       Angebot und Vertragsschluss

2.1     Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

2.2     Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung kann auch durch Übersendung einer Rechnung mit der Ware erfolgen. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

3.       Lieferfristen, Lieferverzug

3.1     Die Frist für Lieferung und Leistung ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen gemäß Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Frist für Lieferung und Leistung angemessen.

3.2     Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat.

3.3     Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für uns nicht voraussehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3.4     Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für nachgewiesene Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte.

4.       Versendung und Gefahrübergang

4.1     Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung durch uns vereinbart ist. Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem Kunden überlassen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4.2     Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

4.3     Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.

4.4     Retouren oder Rücklieferungen werden nur nach vorheriger Zustimmung durch unseren Vertrieb akzeptiert. Retournierte Ware wird abzüglich 10% Wiedereinlagerungsgebühr gutgeschrieben.

5.       Preise und Zahlung

5.1     Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sonstige Spesen und gesetzliche MwSt. nicht ein.

5.2     Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, z.B. durch Erhöhung von Lohn- oder Materialkosten oder Einführung bzw. wesentliche Erhöhung von Steuern oder Zöllen, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen. Dies gilt nicht, wenn wir in Lieferverzug sind.

5.3     Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigung des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind oder durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. In diesem Fall können wir auch die Weiterveräußerung und die Weiterverarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware untersagen.

6.       Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.       Untersuchung und Mängelrüge

7.1     Der Kunde hat bei Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich in Textform zu übersenden. Bei der Versandperson ist durch den Kunden eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

7.2     Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform bei uns zu rügen. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Rüge erstreckt sich auch auf Mengen- und Identitätsabweichungen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen den Liefergegenstand, zu dem Mängel gerügt werden, an uns zurückzusenden.

8.       Mängelansprüche

8.1     Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten die Regelungen unter Nr. 10.

8.2     Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

8.3     Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten aber bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und beim Rückgriff des Unternehmers.

8.4     Von der Mängelgewährleistung ausgeschlossen sind: 

  • unsachgemäße Anwendungen, wie zum Beispiel Überlastung der Maschine oder Verwendung von nicht zugelassenen Einsatzwerkzeugen;
  • Gewaltanwendung, Beschädigung durch Fremdeinwirkungen oder durch Fremdkörper, zum Beispiel Sand oder Steine;
  • Schäden durch Nichtbeachtung der Gebrauchsanleitung, zum Beispiel Anschluss an eine falsche Netzspannung oder Stromart;
  • normaler Verschleiß, zum Beispiel bei biegsamen Wellen oder Zahnrädern;
  • teilweise oder komplett demontierte Maschinen. 

            Bei Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ist der Original-Verkaufsbeleg mit Verkaufsdatum beizufügen.

9.       Rücksendungen

Rücksendungen regulär bestellter Waren dürfen nur nach Absprache mit der Fa. Kammerer GmbH erfolgen. Es wird eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwerts erhoben.

10.     Haftung

10.1   Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

10.2   Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.

10.3     Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. In den unter 8.3 genannten Fällen, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gilt jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.

11.     Nutzungsbedingungen

Texte, Bilder, Grafiken und Videos unterliegen dem Urheberrecht. Jede Verwertung bedarf vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kammerer GmbH. Fotokopien und Downloads von der Webseite dürfen nur für den persönlichen, privaten und nicht kommerziellen Gebrauch hergestellt werden. Ohne die schriftliche Zustimmung der Kammerer GmbH darf nicht auf unsere Webseiten verlinkt werden.

12.     Eigentumsvorbehalt

12.1   Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

12.2   Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. 

12.3   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

12.4   Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet.

Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltpunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

12.5   Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind. 

13.     Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

13.1   Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, unser Geschäftssitz.

13.2   Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

13.3   Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Bei Geschäften mit Kunden im Ausland findet internationales Kaufrecht (CISG) Anwendung.